Der seit Mitte Dezember geltende "harte Lockdown" in Thüringen ist verlängert worden - und zwar zunächst bis zum 14. Februar. Die Verordnung dazu ist am 26. Januar in Kraft getreten. Die bestehenden Maßnahmen wurden verlängert, zudem gelten zusätzliche Regelungen.
Kontaktregeln
Privat dürfen sich die Thüringer nur mit Personen aus ihrem eigenen Haushalt treffen sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Zusätzlich ist eine weitere haushaltsfremde Person erlaubt. Allerdings heißt es in der Erläuterung zur neuesten Verordnung: "In fest organisierten privaten Gruppen ist die Betreuung von Kindern unter sechs Jahren aus maximal zwei Haushalten erlaubt."
Ausgangsbeschränkung
Die Mitte Dezember erlassende nächtliche Ausgangsbeschränkung in Thüringen bleibt in Kraft. Wohnungen und sonstige Unterkünfte dürfen zwischen 22 und 5 Uhr nur aus triftigen Gründen verlassen werden. Dies sind:
- Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben
- medizinische Notfälle und Geburten
- Pflege und Unterstützung kranker und hilfsbedürftiger Menschen sowie notwendige Fürsorge für minderjährige Menschen
- Begleitung von Sterbenden
- Wahrnehmung eines Umgangs- oder Sorgerechts
- Besuch von Lebenspartnern
- Versorgung von Angehörigen
- Wege zur Arbeit
- die Durchfahrt durch Thüringen
- die Teilnahme an besonderen religiösen Zusammenkünften zu hohen Feiertagen
- Versorgung von Tieren
Die zuständigen Gesundheitsbehörden können die Ausgangsbeschränkung außer Kraft setzen, wenn der Inzidenzwert die Marke von 200 Neuinfektionen (innerhalb von sieben Tagen an fünf aufeinander folgenden Tagen je 100.000 Einwohner) unterschreitet.
Empfehlung für wohnortnahen Aufenthalt
Die Thüringen sollen auch weiterhin Einkäufe, Besorgungen, Sport und Freizeitaktivitäten wohnortnah erledigen - im Umkreis von 15 Kilometern. Dies ist jedoch keine Vorschrift, sondern eine Empfehlung. Einzelne Landkreise haben allerdings aufgrund der Inzidenz-Werte entsprechende Verordnungen erlassen.
Maskenpflicht
Personen ab 15 Jahren müssen in Thüringen in verschiedenen Situationen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Damit sind die bisher weit verbreiteten alternativen Stoffmasken, Schals oder Halsschläuche nicht mehr erlaubt. Als medizinische Maske definiert die Verordnung
- OP-Masken des Typs II oder IIR mit CE-Kennzeichnung
- FFP2- und FFP3-Masken ohne Ausatemventil
- Mund-Nasen-Bedeckungen, die die Standards KN95 und N95 erfüllen - auch diese ohne Ausatemventil
Solche Mund-Nasen-Bedeckungen müssen getragen werden
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- in Geschäften
- bei Veranstaltungen zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken
- in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen
Am Arbeitsplatz müssen Beschäftigte dann eine Maske tragen, wenn der Mindestabstand zu Kolleginnen und Kollegen von 1,50m nicht eingehalten werden kann oder der betreffende geschlossene Raum kleiner ist als zehn Quadratmeter. An Arbeitsplätzen gilt die Pflicht zur medizinischen Mund-Nase-Bedeckung jedoch nicht - sie wird lediglich empfohlen.
Häusliche Isolation nach positivem SchnelltestWer in Thüringen mit einem Schnelltest positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich umgehend zuhause isolieren. Treten zudem Symptome auf, muss das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt informiert werden.
Groß- und Einzelhandel
Diese Geschäfte und Dienstleistungsfirmen dürfen weiter öffnen:
- Lebensmittelhandel, Wochenmarkt, Großhandel
- Tierbedarf, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörakustiker
- Sparkassen und Banken, Poststellen
- Reinigungen, Waschsalons, Babyfachmärkte
- Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs
- Weihnachtsbaumverkauf
- Tankstellen, Autohäuser, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten
- einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen
In Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmeter darf sich höchstens ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Ab 801 Quadratmeter Verkaufsfläche gilt: Ein Kunde pro 20 Quadratmeter.
Geschäfte, die nicht zu den genannten Sparten zählen, können weiterhin lediglich einen Bestell- und Abholservice anbieten. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware kontaktlos übergeben und bezahlt wird. Bestellen müssen die Kunden vorab über Internet oder Telefon.
Diese Geschäfte und Dienstleistungen bleiben geschlossen:
Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen sowie Kinos, Messen, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken sowie Bordelle, Friseursalons, Kosmetik- und Nagelstudios, Massagesalon und Tattoo-Studios. Zu den vom Land geförderten Theatern und Orchestern heißt es sogar, sie nähmen ihren Spielbetrieb nicht vor dem 31. März nicht mehr auf.
Kindergärten, Schulen und Bildungsangebote
Schulen, Kindergärten, Volkshochschulen, Musik- und Jugendkunstschulen, Schullandheime, Bibliotheken und Fahrschulen können ihren regulären Betrieb auch weiterhin nicht aufnehmen. Gleiches gilt für Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung. Davon ausgenommen sind Abschlussklassen, sie dürfen für Klausuren und andere Aufgaben in die Schulen. Eine Notbetreuung wird für Kindergartenkinder und Schüler bis zur sechsten Klasse angeboten. Wer Anspruch auf Notbetreuung hat, wurde in der jüngsten Verordnung klarer definiert.
Reisen
Jede Person ist angehalten, auf nicht notwendige private Reisen zu verzichten. Das gleiche gilt für Dienstreisen. Busreisen und Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt (Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen...).
Wer aus einem ausländischen Covid-19-Risikogebiet nach Thüringen einreist, ist verpflichtet, sich umgehend häuslich zu isolieren - und zwar für zehn Tage. Außerdem muss sich die Person auf das Coronavirus testen lassen. Ferner ist eine digitale Einreiseanmeldung unter
www.einreiseanmeldung.de vorgeschrieben.
Demonstrationen und politische Versammlungen
Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Versammlungen beträgt
- 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter freiem Himmel und
- 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in geschlossenen Räumen
Diese Vorgaben gelten nur für Landkreis und kreisfreie Städte, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz unter 200 liegt. Für Kommunen darüber gelten strengere Restriktionen der Teilnehmerzahl
Gottesdienste
"Religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen" - wie sie offiziell heißen - müssen spätestens zwei Werktage vorher bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden - sofern keine allgemeine Erlaubnis erteilt wurde.
Gastronomie
Gaststätten und andere gastronomische Betriebe sind geschlossen, dazu zählen auch Bars, Diskotheken, Kneipen, Cafés und Eisdielen. Möglich sind die Lieferung und das Mitnehmen von Speisen und Getränken. Kantinen und Mensen dürfen ab sofort Speisen und Getränke ebenfalls nur noch zum Mitnehmen anbieten. Ausnahme: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keine Möglichkeit, am Arbeitsplatz oder in Pausenräumen zu essen oder zu trinken.
Alkoholkonsum in der ÖffentlichkeitEs ist nicht mehr pauschal verboten, in Thüringen in der Öffentlichkeit Alkohol zu konsumieren. Untersagt bleibt das Bier im Freien vor Geschäften und auf Parkplätzen sowie auf öffentlichen Plätzen, die von den Kommunen festgelegt werden.
Sport
Der Freizeit- und Amateursport-Betrieb in Thüringen ist vorübergehend eingestellt. Profisportvereine dürfen weiter Training organisieren, Wettbewerbe ohne Zuschauer sind möglich.
Möglich ist individueller Sport ohne Körperkontakt allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts - zum Beispiel Golf, Reiten, Tennis, Radfahren oder Leichtathletik.
Geschlossenen sind Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen sowie Fitnessstudios.
Pflegeheime
In Pflegeeinrichtungen müssen sowohl das Personal als auch Besucherinnen und Besuchern verpflichtend FFP2-Masken tragen. Das gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten.
Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen müssen verpflichtend mindestens dreimal pro Woche getestet werden. Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung und Beschäftigte in (ambulanten) Pflegediensten müssen sich zweimal pro Woche testen lassen.